Die Vereinssatzung

Veröffentlicht auf von Dominic

SATZUNG
des SV -Preußen 11- Bochum - Vöde e. V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der SV-Preußen 11 - Bochum - Vöde hat seinen Sitz in Bochum.
Seine Farben sind schwarz-weiß.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
§ 3
Zweck des Vereins ist, sich durch Leibesübungen und Jugendpflege sittlich und körperlich zu ertüchtigen. Er ist politisch, rassisch und religiös neutral. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
§ 4
Der Name SV - Preußen 11 - Bochum - Vöde darf nicht geändert werden. Eine Vereinigung mit einem anderen Verein kann nur erfolgen, wenn der Name bestehen bleibt.
§ 5
Die Jahreshauptversammlung kann mit 3/4 Mehrheit Satzungsänderungen beschließen. Ergibt sich zwischen den Jahreshauptversammlungen die Notwendigkeit einer Satzungsänderung oder -ergänzung, so ist der Vorstand befugt, diese vorläufig zu beschließen. Sie sind auf der kommenden Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Sie dürfen aber nichts enthalten, wodurch die Rechte der Mitglieder beeinträchtigt werden.
§ 6
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Versammlung beschlossen werden und bedarf zu ihrer Genehmigung eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.
§ 7
Nach Auflösung des Vereins wird sein Vermögen für die Armen der Stadt Bochum verwendet.
II. Gliederung des Vereins.
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vereinsvorstand
b) der Ältestenrat
c)  der Spielausschuß
d) der Jugendausschuß
§ 9
Die Sicherstellung und Gewährleistung eines nur den Sportgesetzen unterworfenen Vereinslebens erfordert eine klare Trennung der Zuständigkeit von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
a) Gesetzgebendes Organ ist die Mitglieder-Versammlung.
b) Träger der Verwaltung sind die Organe des Vereins.
c)  Die Rechtspflege unterliegt dem Ältestenrat nach Maßgabe der Vereinssatzung. Das Entscheidungsrecht des Vorstandes (endgültig) bleibt unberührt.
§ 10
Der alljährlich von der Hauptversammlung zu wählende Vereinsvorstand besteht aus:
dem Vereinsvorsitzenden und dessen Vertreter (2. Vorsitzender)
als geschäftsführendem Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Intern gelten als Vorstand der Vereinsvorsitzende und dessen Vertreter, der Geschäftsführer und dessen Vertreter und der Kassierer und dessen Vertreter.
Der alljährlich zu wählende Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern.
Der alljährlich zu wählende Spielausschuß besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar dem Trainer und 2 weiteren Mitgliedern des Vereins. Die Spielführer der einzelnen Mannschaften haben nur eine beratende Stimme.
Der alljährlich von der Jahreshauptversammlung zu wählende Jugendausschuß besteht aus 3 Mitgliedern.
a) dem Jugendleiter
b) dessen Stellvertreter
c)  dem Jugendkassierer
der alljährlich zu wählende Handballausschuß besteht aus 3 Mitgliedern.
a) dem Handballobmann
b) dessen Stellvertreter
c)  dem Kassierer
§ 11
Aufgabe der Organe des Vereins
Vereinsvorstand:
a)  Vorsitzender: Repräsentation und Leitung des gesamten Vereins.
     Er ist befugt, von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung
     einzuberufen. Er hat auch das Recht, sämtliche Beschlüsse der Organe
     aufzuheben und sie zur Gesamtabstimmung vor den Vorstand zu
     bringen.
     Verpflichtungen in geldlicher Hinsicht bedürfen seiner Genehmigung.
b) Stellvertreter: Die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
c)  Geschäftsführer: Die Durchführung aller geschäftlichen Angelegenheiten
    des Vereins. Spielabschlüsse, Protokolle, usw. Er vertritt mit Vollmacht
    den Verein bei Sitzungen und Verhandlungen.
d) Stellvertreter: Die Aufgaben des Geschäftsführers bei dessen
    Verhinderung.
e) Kassierer: Dem Kassierer untersteht das Finanzwesen des Vereins nach
    Maßgabe der Finanzordnung.
f) Stellvertreter: Die Aufgaben des Kassierers bei dessen Verhinderung.
Ältestenrat: Beim Ältestenrat obliegt die Rechtsprechung innerhalb des
                    Vereins. Er kann von jedem Mitglied angerufen werden und
                    entscheidet dann nach Maßgabe der Satzung. Seine
                    Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
                    Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt innerhalb des Vereins
                    bekleiden.
Spielausschuß: Der Spielausschuß stellt die Mannschaften auf und betreut
                        sie. Er leitet die spieltechnischen Belange des Vereins und
                        die spieltechnische Entwicklung des Vereins zu überwachen
                        und zu fördern.
Jugendausschuß: Der Jugendausschuß hat die gleichen Aufgaben wie der
                            Spielausschuß innerhalb der Jugendabteilung. Hinzu
                            kommt, daß sie ihre eigene Geschäftsführung ausüben.
                            Kassenmäßig unterstehen sie der Aufsicht des Vorstandes
                            sowie der Kassenprüfer.
Handballabtlg.: Die Handballabteilung hat ihre eigene Geschäftsführung.
                         Kassenmäßig unterstehen sie dem Vorstand und der
                         Kassenprüfer.
§ 12
Alle Vereinsorgane werden für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Sie sind beschlußfähig bei Einladung sämtlicher Vereinsmitglieder.
§ 13
Alle Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich. Die Vergütung barer Auslagen regelt der Vorsitzende nach Anhörung des Kassierers und des Geschäftsführers.
§ 14
Zum Zweck der Prüfung der Vereinskasse wählt die Jahreshaupt-
versammlung zwei Kassenprüfer. Neben der Erstattung eines Revisionsberichtes für die Jahreshauptversammlung sollen die Kassenprüfer nach der Jahresprüfung noch zweimal im Jahre unvermutet eine neue Revision vornehmen.
III. Versammlungen
§ 15
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Abschluß der Punktspiele statt. Nach Möglichkeit soll der Vorstand zu 1/4 jährlichen Mitgliederversammlungen aufrufen.
§ 16
Der Vorstand hat außerordentliche Versammlungen innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn es zu 1/3 seiner Mitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes beantragt wird.
§ 17
Einladungen zu den Versammlungen müssen spätestens 8 Tage vorher unter Bekanntmachung des Tagungsortes und der Tagesordnung durch Aushang bekannt gemacht werden.
§ 18
Anträge zu den Versammlungen müssen 3 Tage vorher schriftlich beim Geschäftsführer eingereicht werden. Anträge, die diesen Weg nicht einhalten, können als Dringlichkeitsanträge zu Protokoll eingereicht werden.
§ 19
Die Tagesordnung aller Versammlungen hat folgende Punkte zu umfassen:
Rechenschaftsbericht des Vorstandes
Bericht der Ausschüsse
Bericht der Kassenprüfer
Entlassung
Neuwahlen
Verschiedenes
§ 20
Wahlen und Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wählbar ist jedes Mitglied über 21 Jahren, jedoch muß seine Zustimmung schriftlich vorliegen, wenn er selbst nicht anwesend sein kann. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 21
Über die Versammlungen sind Protokolle zu führen. Dieses obliegt dem Geschäftsführer bzw. dessen Vertreter. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 22
Alle Mitglieder und Organe sind zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Nichteinhaltung wird mit Ausschluß aus dem Verein bestraft. Alle Verstöße werden vom Ältestenrat geprüft und entschieden.
IV. Bestandteile der Satzung.
§ 23
Die nachfolgenden Ordnungen bilden einen Bestandteil dieser Satzung.
Versammlungsordnung
Finanzordnung
§ 24
Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Bochum, den 3. Juli 1965

Veröffentlicht in Der SV Bochum Voede

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